Staatsvertrag
über
Mediendienste
(Mediendienstestaatsvertrag
- MDStV)
Fassung vom 1.
April 2003
vom 20. Januar
bis 7. Februar
1997 zuletzt
geändert durch
Staatsvertrag
über den Schutz
der
Menschenwürde
und den
Jugendschutz in
Rundfunk und
Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
- JMStV)
I.
ABSCHNITT
ALLGEMEINES
§ 1
Zweck des
Staatsvertrages
Zweck des
Staatsvertrages
ist, in allen
Ländern
einheitliche
Rahmenbedingungen
für die
verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten
der im folgenden
geregelten
elektronischen
Informations-
und
Kommunikationsdienste
zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieser
Staatsvertrag
gilt für das
Angebot und die
Nutzung von an
die
Allgemeinheit
gerichteten
Informations-
und
Kommunikationsdiensten
(Mediendienste)
in Text, Ton
oder Bild, die
unter Benutzung
elektromagnetischer
Schwingungen
ohne
Verbindungsleitung
oder längs oder
mittels eines
Leiters
verbreitet
werden. Die
Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages
und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
bleiben
unberührt.
Ferner bleiben
die Bestimmungen
des
Teledienstegesetzes
in der in einem
Bundesgesetz
erstmalig
beschlossenen
Fassung, die
Bestimmungen des
Telekommunikationsgesetzes
sowie der
Bereich der
Besteuerung
unberührt.
Ferner bleiben
die Bestimmungen
des
Teledienstegesetzes
in der in einem
Bundesgesetz
erstmalig
beschlossenen
Fassung, die
Bestimmungen des
Telekommunikationsgesetzes
sowie der
Bereich der
Besteuerung
unberührt.
(2)
Mediendienste im
Sinne von Absatz
1 sind
insbesondere
1.
Verteildienste
in Form von
direkten
Angeboten an die
Öffentlichkeit
für den Absatz
von Waren oder
Erbringung von
Dienstleistungen,
einschließlich
unbeweglicher
Sachen, Rechte
und
Verpflichtungen,
gegen Entgelt
(Teleshopping),
2.
Verteildienste,
in denen
Messergebnisse
und
Datenermittlungen
in Text oder
Bild mit oder
ohne Begleitton
verbreitet
werden,
3.
Verteildienste
in Form von
Fernsehtext,
Radiotext und
vergleichbaren
Textdiensten,
4. Abrufdienste,
bei denen Text-,
Ton- oder
Bilddarbietungen
auf Anforderung
aus
elektronischen
Speichern zur
Nutzung
übermittelt
werden, mit
Ausnahme von
solchen
Diensten, bei
denen der
individuelle
Leistungsaustausch
oder die reine
Übermittlung von
Daten im
Vordergrund
steht, ferner
von Telespielen.
(3) Dieser
Staatsvertrag
schafft weder
Regelungen im
Bereich des
internationalen
Privatrechts
noch befasst er
sich mit der
Zuständigkeit
der Gerichte.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Staatsvertrages
bezeichnet der
Ausdruck
1.
„Diensteanbieter"
jede natürliche
oder juristische
Person, die
eigene oder
fremde
Mediendienste
zur Nutzung
bereit hält oder
den Zugang zur
Nutzung
vermittelt;
2. „Nutzer" jede
natürliche oder
juristische
Person, die zu
beruflichen oder
sonstigen
Zwecken
Mediendienste in
Anspruch nimmt,
insbesondere um
Informationen zu
erlangen oder
zugänglich zu
machen;
3.
„Verteildienst"
einen
Mediendienst,
der im Wege
einer
Übertragung von
Daten ohne
individuellen
Abruf
gleichzeitig für
eine unbegrenzte
Zahl von Nutzern
erbracht wird;
4. „Abrufdienst"
einen
Mediendienst,
der im Wege
einer
Übertragung von
Daten auf
individuelle
Anforderung
eines einzelnen
Nutzers erbracht
wird;
5. „kommerzielle
Kommunikation"
jede Form der
Kommunikation,
die der
unmittelbaren
oder mittelbaren
Förderung des
Absatzes von
Waren,
Dienstleistungen
oder des
Erscheinungsbilds
eines
Unternehmens,
einer sonstigen
Organisation
oder einer
natürlichen
Person dient,
die eine
Tätigkeit im
Handel, Gewerbe
oder Handwerk
oder einen
freien Beruf
ausübt; die
folgenden
Angaben stellen
als solche keine
Form der
kommerziellen
Kommunikation
dar:
a) Angaben, die
direkten Zugang
zur Tätigkeit
des Unternehmens
oder der
Organisation
oder Person
er-möglichen,
wie insbesondere
ein Domain-Name
oder eine
Adresse der
elektronischen
Post und
b) Angaben in
bezug auf Waren
und
Dienstleistungen
oder das
Erscheinungsbild
eines
Unternehmens,
einer
Organisation
oder Person, die
unabhängig und
insbesondere
ohne finanzielle
Gegenleistung
gemacht werden,
6.
„niedergelassener
Diensteanbieter"
Anbieter, die
mittels einer
festen
Einrichtung auf
unbestimmte Zeit
Mediendienste
geschäftsmäßig
anbieten oder
erbringen; der
Standort der
technischen
Einrichtung
allein begründet
keine
Niederlassung
des Anbieters;
Einer
juristischen
Person steht
eine
Personengesellschaft
gleich, die mit
der Fähigkeit
ausgestattet
ist, Rechte zu
erwerben und
Verbindlichkeiten
einzugehen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Mediendienste
sind im Rahmen
der Gesetze
zulassungs- und
anmeldefrei.
§ 5
Herkunftslandprinzip
(1) In der
Bundesrepublik
Deutschland
niedergelassene
Diensteanbieter
und ihre
Mediendienste
unterliegen den
Anforderungen
des deutschen
Rechts auch
dann, wenn die
Mediendienste in
einem anderen
Staat innerhalb
des
Anwendungsbereichs
der Richtlinie
2000/31/EG des
Europäischen
Parlaments und
des Rates vom 8.
Juni 2000 über
bestimmte
rechtliche
Aspekte der
Dienste der
Informationsgesellschaft,
insbesondere des
elektronischen
Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt
(ABl. EG Nr. L
178 S. 1)
geschäftsmäßig
angeboten oder
erbracht werden.
(2) Der freie
Dienstleistungsverkehr
von
Mediendiensten,
die in der
Bundesrepublik
Deutschland von
Diensteanbietern
geschäftsmäßig
angeboten oder
erbracht werden,
die in einem
anderen Staat
innerhalb des
Geltungsbereichs
der Richtlinie
2000/31/EG
niedergelassen
sind, wird nicht
eingeschränkt.
Absatz 5 bleibt
unberührt.
(3) Von den
Absätzen 1 und 2
bleiben
unberührt
1. die Freiheit
der Rechtswahl,
2. die
Vorschriften für
vertragliche
Schuldverhältnisse
in bezug auf
Verbraucherverträge,
die im Rahmen
von
Mediendiensten
geschlossen
werden,
gesetzliche
Vorschriften
über die Form
des Erwerbs von
Grundstücken und
grundstücksgleichen
Rechten sowie
der Begründung,
Übertragung,
Änderung oder
Aufhebung von
dinglichen
Rechten an
Grundstücken und
grundstücksgleichen
Rechten.
(4) Die Absätze
1 und 2 gelten
nicht für
1. die Tätigkeit
von Notaren
sowie von
Angehörigen
anderer Berufe,
soweit diese
ebenfalls
hoheitlich tätig
sind,
2. die
Vertretung von
Mandanten und
die Wahrnehmung
ihrer Interessen
vor Gericht,
3. die
Zulässigkeit
nicht
angeforderter
kommerzieller
Kommunikationen
durch
elektronische
Post,
4. Gewinnspiele
mit einem einen
Geldwert
darstellenden
Einsatz bei
Glücksspielen,
einschließlich
Lotterien und
Wetten,
5. die
Anforderungen an
Verteildienste,
6. das
Urheberrecht,
verwandte
Schutzrechte,
Rechte im Sinne
der Richtlinie
87/54/EWG des
Rates vom 16.
Dezember 1986
über den
Rechtsschutz der
Topographien von
Halbleitererzeugnissen
(ABl. EG Nr. L
24 S. 36) und
der Richtlinie
96/9/EG des
Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
11. März 1996
über den
rechtlichen
Schutz von
Datenbanken
(ABl. EG Nr. L
77 S. 20) sowie
für gewerbliche
Schutzrechte,
7. die Ausgabe
elektronischen
Geldes durch
Institute, die
gemäß Artikel 8
Abs. 1 der
Richtlinie
2000/46/EG des
Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
18. September
2000 über die
Aufnahme,
Ausübung und
Beaufsichtigung
der Tätigkeit
von
E-Geld-Instituten
(ABl. EG Nr. L
275 S. 39) von
der Anwendung
einiger oder
aller
Vorschriften
dieser
Richtlinie und
von der
Anwendung der
Richtlinie
2000/12/EG des
Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
20. März 2000
über die
Aufnahme und
Ausübung der
Tätigkeit der
Kreditinstitute
(ABl. EG Nr. L
126 S. 1)
freigestellt
sind,
8.
Vereinbarungen
oder
Verhaltensweisen,
die dem
Kartellrecht
unterliegen,
9. die von den
§§ 12, 13a bis
c, 55a, 83, 110a
bis d, 111b und
c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
und der
Verordnung über
die
Berichterstattung
von
Versicherungsunternehmen
gegenüber dem
Bundesaufsichtsamt
für das
Versicherungswesen
erfassten
Bereiche, die
Regelungen über
das auf
Versicherungsverträge
anwendbare Recht
sowie für
Pflichtversicherungen
und
10. das für den
Schutz
personenbezogener
Daten geltende
Recht.
(5) Das Angebot
und die
Erbringung eines
Mediendienstes
durch einen
Diensteanbieter,
der in einem
anderen Staat im
Geltungsbereich
der Richtlinie
2000/31/EG
niedergelassen
ist, unterliegen
abweichend von
Absatz 2 den
Einschränkungen
des
innerstaatlichen
Rechts, soweit
dieses dem
Schutz
1. der
öffentlichen
Ordnung,
insbesondere im
Hinblick auf die
Verhütung,
Ermittlung,
Aufklärung und
Verfolgung und
Vollstreckung
von Straftaten
und
Ordnungswidrigkeiten,
einschließlich
des
Jugendschutzes
und der
Bekämpfung der
Hetze aus
Gründen der
Rasse, des
Geschlechts, des
Glaubens oder
der Nationalität
sowie den
Verletzungen der
Menschenwürde
einzelner
Personen,
2. der
öffentlichen
Sicherheit,
insbesondere der
Wahrung
nationaler
Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen,
3. der
öffentlichen
Gesundheit,
4. der
Interessen der
Verbraucher,
einschließlich
des Schutzes von
Anlegern, vor
Beeinträchtigungen
oder ernsthaften
und
schwerwiegenden
Gefahren dient,
und die auf der
Grundlage des
innerstaatlichen
Rechts in
Betracht
kommenden
Maßnahmen in
einem
angemessenen
Verhältnis zu
diesenSchutzzielen
stehen. Für das
Verfahren zur
Einleitung von
Maßnahmen nach
Satz 1 – mit
Ausnahme von
gerichtlichen
Verfahren
einschließlich
etwaiger
Vorverfahren und
der Verfolgung
von Straftaten
einschließlich
der
Strafvollstreckung
und von
Ordnungswidrigkeiten
- sieht Artikel
3 Abs. 4 und 5
der Richtlinie
2000/31/EG
Konsultations-
und
Informationspflichten
vor.
II.
ABSCHNITT
BESONDERE
PFLICHTEN UND
RECHTE DER
DIENSTEANBIETER
§ 6
Allgemeine
Grundsätze der
Verantwortlichkeit
(1)
Diensteanbieter
sind für eigene
Informationen,
die sie zur
Nutzung bereit
halten, nach
diesem
Staatsvertrag
oder den
allgemeinen
Gesetzen
verantwortlich.
(2)
Diensteanbieter
im Sinne der §§
7 bis 9 sind
nicht
verpflichtet,
die von ihnen
übermittelten
oder
gespeicherten
Informationen zu
überwachen oder
nach Umständen
zu forschen, die
auf eine
rechtswidrige
Tätigkeit
hinweisen.
Verpflichtungen
zur Entfernung
oder Sperrung
der Nutzung von
Informationen
nach diesem
Staatsvertrag
oder den
allgemeinen
Gesetzen bleiben
auch im Falle
der
Nichtverantwortlichkeit
des
Diensteanbieters
nach den §§ 7
bis 9 unberührt.
Das
Fernmeldegeheimnis
nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes
ist zu wahren.
§ 7
Durchleitung von
Informationen
(1)
Diensteanbieter
sind für fremde
Informationen,
die sie in einem
Kommunikationsnetz
übermitteln oder
zu denen sie den
Zugang zur
Nutzung
vermitteln,
nicht
verantwortlich,
sofern sie
1. die
Übermittlung
nicht
veranlasst,
2. den
Adressaten der
übermittelten
Informationen
nicht ausgewählt
und
3. die
übermittelten
Informationen
nicht ausgewählt
oder verändert
haben.
Satz 1 findet
keine Anwendung,
wenn der
Diensteanbieter
absichtlich mit
einem der Nutzer
seines Dienstes
zusammenarbeitet,
um rechtswidrige
Handlungen zu
begehen.
(2) Die
Übermittlung von
Informationen
nach Absatz 1
und die
Vermittlung des
Zugangs zu ihnen
umfasst auch die
automatische
kurzzeitige
Zwischenspeicherung
dieser
Informationen,
soweit dies nur
zur Durchführung
der Übermittlung
im
Kommunikationsnetz
geschieht und
die
Informationen
nicht länger
gespeichert
werden, als für
die Übermittlung
üblicherweise
erforderlich
ist.
§ 8
Zwischenspeicherung
zur
beschleunigten
Übermittlung von
Informationen
Diensteanbieter
sind für eine
automatische,
zeitlich
begrenzte
Zwischenspeicherung,
die allein dem
Zweck dient, die
Übermittlung der
fremden
Information an
andere Nutzer
auf deren
Anfrage
effizienter zu
gestalten, nicht
verantwortlich,
sofern sie
1. die
Information
nicht verändern,
2. die
Bedingungen für
den Zugang zu
den
Informationen
beachten,
3. die Regeln
für die
Aktualisierung
der
Informationen,
die in weithin
anerkannten und
verwendeten
Industriestandards
festgelegt sind,
beachten,
4. die erlaubte
Anwendung von
Technologien zur
Sammlung von
Daten über die
Nutzung der
Information, die
in weithin
anerkannten und
verwendeten
Industriestandards
festgelegt sind,
nicht
beeinträchtigen,
und
5. unverzüglich
handeln, um im
Sinne dieser
Vorschrift
gespeicherte
Informationen zu
entfernen oder
den Zugang zu
ihnen zu
sperren, sobald
sie Kenntnis
davon erhalten
haben, dass die
Informationen am
ursprünglichen
Ausgangsort der
Übertragung aus
dem Netz
entfernt wurden
oder der Zugang
zu ihnen
gesperrt wurde
oder ein Gericht
oder eine
Verwaltungsbehörde
die Entfernung
oder Sperrung
angeordnet hat.
§ 7 Abs. 1 Satz
2 gilt
entsprechend.
§ 9
Speicherung von
Informationen
Diensteanbieter
sind für fremde
Informationen,
die sie für
einen Nutzer
speichern, nicht
verantwortlich,
sofern
1. sie keine
Kenntnis von der
rechtswidrigen
Handlung oder
der Information
haben und ihnen
im Falle von
Schadensersatzansprüchen
auch keine
Tatsachen oder
Umstände bekannt
sind, aus denen
die
rechtswidrige
Handlung oder
die Information
offensichtlich
wird, oder
2. sie
unverzüglich
tätig geworden
sind, um diese
Information zu
entfernen oder
den Zugang zu
ihr zu sperren,
sobald sie diese
Kenntnis erlangt
haben.
Satz 1 findet
keine Anwendung,
wenn der Nutzer
dem
Diensteanbieter
untersteht oder
von ihm
beaufsichtigt
wird.
§ 10
Informationspflichten
(1)
Diensteanbieter
haben für
Mediendienste
folgende
Informationen
leicht
erkennbar,
unmittelbar
erreichbar und
ständig
verfügbar zu
halten:
1. Namen und
Anschrift sowie
2. bei
juristischen
Personen auch
Namen und
Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2)
Diensteanbieter
haben für
geschäftsmäßige
Mediendienste
mindestens
folgende
Informationen
leicht
erkennbar,
unmittelbar
erreichbar und
ständig
verfügbar zu
halten:
1. den Namen und
die Anschrift,
unter der sie
niedergelassen
sind, bei
juristischen
Personen
zusätzlich den
Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die
eine schnelle
elektronische
Kontaktaufnahme
und unmittelbare
Kommunikation
mit ihnen
ermöglichen,
einschließlich
der Adresse der
elektronischen
Post,
3. soweit der
Mediendienst im
Rahmen einer
Tätigkeit
angeboten oder
erbracht wird,
die der
behördlichen
Zulassung
bedarf, Angaben
zur zuständigen
Aufsichtsbehörde;
4. das
Handelsregister,
Vereinsregister,
Partnerschaftsregister
oder
Genossenschaftsregister,
in das sie
eingetragen
sind, und die
entsprechende
Registernummer,
5. soweit der
Mediendienst in
Ausübung eines
Berufs im Sinne
von Artikel 1
Buchst. d der
Richtlinie
89/48/EWG des
Rates vom 21.
Dezember 1988
über eine
allgemeine
Regelung zur
Anerkennung der
Hochschuldiplome,
die eine
mindestens
dreijährige
Berufsausbildung
abschließen
(ABl. EG Nr. L
19 S. 16), oder
im Sinne von
Artikel 1
Buchst. f der
Richtlinie
92/51/EWG des
Rates vom 18.
Juni 1992 über
eine zweite
allgemeine
Regelung zur
Anerkennung
beruflicher
Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur
Richtlinie
89/48/EWG (ABl.
EG Nr. L 209 S.
25), die zuletzt
durch die
Richtlinie
97/38/EG der
Kommission vom
20. Juni 1997
(ABl. EG Nr. L
184 S. 31)
geändert worden
ist, angeboten
oder erbracht
wird, Angaben
über
a) die Kammer,
welcher die
Diensteanbieter
angehören,
b) die
gesetzliche
Berufsbezeichnung
und den Staat,
in dem die
Berufsbezeichnung
verliehen worden
ist,
c) die
Bezeichnung der
berufsrechtlichen
Regelungen und
dazu, wie diese
zugänglich sind
6. in Fällen, in
denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27 a des
Umsatzsteuergesetzes
besitzen, die
Angabe dieser
Nummer.
Weitergehende
Informationspflichten
insbesondere
nach dem
Fernabsatzgesetz,
dem
Fernunterrichtsschutzgesetz,
dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz
oder dem
Preisangaben-
und
Preisklauselgesetz
und der
Preisangabenverordnung,
dem
Versicherungsaufsichtsgesetz
sowie nach
handelsrechtlichen
Bestimmungen
bleiben
unberührt.
(3)
Diensteanbieter
von
journalistisch-redaktionell
gestalteten
Angeboten, in
denen
vollständig oder
teilweise
Inhalte
periodischer
Druckerzeugnisse
in Text oder
Bild
wiedergegeben
oder in
periodischer
Folge Texte
verbreitet
werden, müssen
zusätzlich zu
den Angaben nach
Absatz 1 und
unbeschadet des
Absatzes 2 einen
Verantwortlichen
mit Angabe des
Namens und der
Anschrift
benennen. Werden
mehrere
Verantwortliche
benannt, so ist
kenntlich zu
machen, für
welchen Teil des
Mediendienstes
der jeweils
Benannte
verantwortlich
ist. Als
Verantwortlicher
kann nur benannt
werden, wer
1. seinen
ständigen
Aufenthalt im
Inland hat,
2. nicht infolge
Richterspruchs
die Fähigkeit
zur Bekleidung
öffentlicher
Ämter verloren
hat,
3. voll
geschäftsfähig
ist und
4. unbeschränkt
strafrechtlich
verfolgt werden
kann.
(4)
Diensteanbieter
haben bei
kommerziellen
Kommunikationen,
die Bestandteil
eines
Mediendienstes
sind oder die
einen solchen
Dienst
darstellen,
mindestens die
nachfolgenden
Voraussetzungen
zu beachten:
1. kommerzielle
Kommunikationen
müssen klar als
solche zu
erkennen sein,
2. die
natürliche oder
juristische
Person oder
Personenvereinigung,
in deren Auftrag
kommerzielle
Kommunikationen
erfolgen, muss
klar
identifizierbar
sein,
3. Angebote zur
Verkaufsförderung
wie
Preisnachlässe,
Zugaben und
Geschenke müssen
klar als solche
erkennbar sein
und die
Bedingungen für
ihre
Inanspruchnahme
müssen leicht
zugänglich sein
sowie klar und
unzweideutig
angegeben werden
und
4.
Preisausschreiben
oder
Gewinnspiele mit
Werbecharakter
müssen klar als
solche erkennbar
und die
Teilnahmebedingungen
leicht
zugänglich sein
sowie klar und
unzweideutig
angegeben
werden.
Die Vorschriften
des Gesetzes
gegen den
unlauteren
Wettbewerb
bleiben
unberührt.
§ 11
Inhalte,
Sorgfaltspflicht,
Meinungsumfragen
(1) Für die
Angebote gilt
die
verfassungsmäßige
Ordnung. Die
Vorschriften der
allgemeinen
Gesetze und die
gesetzlichen
Bestimmungen zum
Schutz der
persönlichen
Ehre sind
einzuhalten.
(2)
Verteildienste
nach § 2 Abs. 2
Nrn. 1 bis 3 und
Angebote nach §
10 Abs. 3 haben,
soweit sie der
Berichterstattung
dienen und
Informationsangebote
enthalten, den
anerkannten
journalistischen
Grundsätzen zu
entsprechen.
Nachrichten über
das aktuelle
Tagesgeschehen
sind vom
Diensteanbieter
vor ihrer
Verbreitung mit
der nach den
Umständen
gebotenen
Sorgfalt auf
Inhalt, Herkunft
und Wahrheit zu
prüfen.
Kommentare sind
von der
Berichterstattung
deutlich zu
trennen und
unter Nennung
des Verfassers
als solche zu
kennzeichnen.
(3) Bei der
Wiedergabe von
Meinungsumfragen
in Angeboten,
die vom
Diensteanbieter
durchgeführt
werden, ist
anzugeben, ob
sie
repräsentativ
sind.
§ 12
Unzulässige
Mediendienste,
Jugendschutz
Die für
Mediendienste
geltenden
Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
finden Anwendung
§ 13
Werbung,
Sponsoring
(1) Werbung muss
als solche klar
erkennbar und
vom übrigen
Inhalt der
Angebote
eindeutig
getrennt sein.
In der Werbung
dürfen keine
unterschwelligen
Techniken
eingesetzt
werden.
(2) Für
Verteildienste
nach § 2 Abs. 2
Nr. 1 gelten §§
7, 8, 44, 45 und
45a des
Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
(3) Für
Sponsoring bei
Fernsehtext gilt
§ 8 des
Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
§ 14
Gegendarstellung
(1) Jeder
Diensteanbieter
von Angeboten
nach § 10 Abs. 3
ist
verpflichtet,
unverzüglich
eine
Gegendarstellung
der Person oder
Stelle, die
durch eine in
seinem Angebot
aufgestellte
Tatsachenbehauptung
betroffen ist,
ohne Kosten für
den Betroffenen
in sein Angebot
ohne
Abrufentgelt
aufzunehmen. Die
Gegendarstellung
ist ohne
Einschaltungen
und Weglassungen
in gleicher
Aufmachung wie
die
Tatsachenbehauptung
anzubieten. Die
Gegendarstellung
ist so lange wie
die
Tatsachenbehauptung
in unmittelbarer
Verknüpfung mit
ihr anzubieten.
Wird die
Tatsachenbehauptung
nicht mehr
angeboten oder
endet das
Angebot vor
Ablauf eines
Monats nach
Aufnahme der
Gegendarstellung,
so ist die
Gegendarstellung
an
vergleichbarer
Stelle so lange
anzubieten, wie
der Betroffene
es verlangt,
höchstens jedoch
einen Monat.
Eine Erwiderung
auf die
Gegendarstellung
muss sich auf
tatsächliche
Angaben
beschränken und
darf nicht
unmittelbar mit
der
Gegendarstellung
verknüpft
werden.
(2) Eine
Verpflichtung
zur Aufnahme der
Gegendarstellung
gemäß Absatz 1
besteht nicht,
wenn
1. der
Betroffene kein
berechtigtes
Interesse an der
Gegendarstellung
hat,
2. der Umfang
der
Gegendarstellung
unangemessen
über den der
beanstandeten
Tatsachenbehauptung
hinausgeht,
3. die
Gegendarstellung
sich nicht auf
tatsächliche
Angaben
beschränkt oder
einen strafbaren
Inhalt hat oder
4. die
Gegendarstellung
nicht
unverzüglich,
spätestens sechs
Wochen nach dem
letzten Tage des
Angebots des
beanstandeten
Textes,
jedenfalls
jedoch drei
Monate nach der
erstmaligen
Einstellung des
Angebots, dem in
Anspruch
genommenen
Diensteanbieter
schriftlich und
von dem
Betroffenen oder
seinem
gesetzlichen
Vertreter
unterzeichnet,
zugeht.
(3) Für die
Durchsetzung des
vergeblich
geltend
gemachten
Gegendarstellungsanspruchs
ist der
ordentliche
Rechtsweg
gegeben. Auf
dieses Verfahren
sind die
Vorschriften der
Zivilprozessordnung
über das
Verfahren auf
Erlass einer
einstweiligen
Verfügung
entsprechend
anzuwenden. Eine
Gefährdung des
Anspruchs
braucht nicht
glaubhaft
gemacht zu
werden. Ein
Verfahren zur
Hauptsache
findet nicht
statt.
(4) Eine
Verpflichtung
zur
Gegendarstellung
besteht nicht
für
wahrheitsgetreue
Berichte über
öffentliche
Sitzungen der
übernationalen
parlamentarischen
Organe, der
gesetzgebenden
Organe des
Bundes und der
Länder sowie
derjenigen
Organe und
Stellen, bei
denen das
jeweilige
Landespressegesetz
eine
presserechtliche
Gegendarstellung
ausschließt.
§ 15
Auskunftsrecht
(1)
Diensteanbieter
von
Mediendiensten
nach § 10 Abs. 3
haben gegenüber
Behörden ein
Recht auf
Auskunft.
(2) Auskünfte
können
verweigert
werden, soweit
1. hierdurch die
sachgemäße
Durchführung
eines
schwebenden
Verfahrens
vereitelt,
erschwert,
verzögert oder
gefährdet werden
könnte oder
2. Vorschriften
über die
Geheimhaltung
entgegenstehen
oder
3. ein
überwiegendes
öffentliches
oder
schutzwürdiges
privates
Interesse
verletzt würde
oder
4. ihr Umfang
das zumutbare
Maß
überschreitet.
III.
ABSCHNITT
DATENSCHUTZ
§ 16
Geltungsbereich
(1) Die
Vorschriften
dieses
Abschnittes
gelten für den
Schutz
personenbezogener
Daten der Nutzer
von
Mediendiensten
bei der
Erhebung,
Verarbeitung und
Nutzung dieser
Daten durch
Diensteanbieter.
Sie gelten nicht
bei der
Erhebung,
Verarbeitung und
Nutzung
personenbezogener
Daten
1. im Dienst-
oder
Arbeitsverhältnis,
soweit die
Nutzung der
Mediendienste zu
ausschließlich
beruflichen oder
dienstlichen
Zwecken erfolgt,
oder
2. innerhalb von
oder zwischen
Unternehmen oder
öffentlichen
Stellen, soweit
die Nutzung der
Mediendienste
zur
ausschließlichen
Steuerung von
Arbeits- oder
Geschäftsprozessen
erfolgt.
(2) Soweit in
diesem
Staatsvertrag
nichts anderes
bestimmt ist,
sind die jeweils
geltenden
Vorschriften für
den Schutz
personenbezogener
Daten
anzuwenden, auch
wenn die Daten
nicht in Dateien
verarbeitet oder
genutzt werden.
§ 17
Grundsätze
(1)
Personenbezogene
Daten dürfen vom
Diensteanbieter
zur Durchführung
von
Mediendiensten
nur erhoben,
verarbeitet und
genutzt werden,
soweit dieser
Staatsvertrag
oder eine andere
Rechtsvorschrift
es erlaubt oder
der Nutzer
eingewilligt
hat.
(2) Der
Diensteanbieter
darf für die
Durchführung von
Mediendiensten
erhobene
personenbezogene
Daten für andere
Zwecke nur
verarbeiten und
nutzen, soweit
dieser
Staatsvertrag
oder eine andere
Rechtsvorschrift
es erlaubt oder
der Nutzer
eingewilligt
hat.
(3) Die
Einwilligung
kann unter den
Voraussetzungen
von § 18 Abs. 2
elektronisch
erklärt werden.
(4) Der
Diensteanbieter
darf die
Erbringung von
Mediendiensten
nicht von einer
Einwilligung des
Nutzers in eine
Verarbeitung
oder Nutzung
seiner Daten für
andere Zwecke
abhängig machen,
wenn dem Nutzer
ein anderer
Zugang zu diesen
Mediendiensten
nicht oder in
nicht zumutbarer
Weise möglich
ist.
§ 18
Pflichten des
Diensteanbieters
(1) Der
Diensteanbieter
hat den Nutzer
zu Beginn des
Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang
und Zwecke der
Erhebung,
Verarbeitung und
Nutzung
personenbezogener
Daten sowie über
die Verarbeitung
seiner Daten in
Staaten
außerhalb des
Anwendungsbereichs
der Richtlinie
95/46/EG des
Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
24. Oktober 1995
zum Schutz
natürlicher
Personen bei der
Verarbeitung
personenbezogener
Daten und zum
freien
Datenverkehr
(ABl. EG Nr. L
281 S. 31) zu
unterrichten,
sofern eine
solche
Unterrichtung
nicht bereits
erfolgt ist. Bei
automatisierten
Verfahren, die
eine spätere
Identifizierung
des Nutzers
ermöglichen und
eine Erhebung,
Verarbeitung
oder Nutzung
personenbezogener
Daten
vorbereiten, ist
der Nutzer zu
Beginn dieses
Verfahrens zu
unterrichten.
Der Inhalt der
Unterrichtung
muss für den
Nutzer jederzeit
abrufbar sein.
(2) Bietet der
Diensteanbieter
dem Nutzer die
elektronische
Einwilligung an,
so hat er
sicherzustellen,
dass 1. sie nur
durch eine
eindeutige und
bewusste
Handlung des
Nutzers erfolgen
kann,
2. die
Einwilligung
protokolliert
wird und
3. der Inhalt
der Einwilligung
jederzeit vom
Nutzer abgerufen
werden kann.
(3) Der
Diensteanbieter
hat den Nutzer
vor Erklärung
seiner
Einwilligung auf
sein Recht auf
jederzeitigen
Widerruf mit
Wirkung für die
Zukunft
hinzuweisen.
Absatz 1 Satz 3
gilt
entsprechend.
(4) Der
Diensteanbieter
hat durch
technische und
organisatorische
Vorkehrungen
sicherzustellen,
dass
1. der Nutzer
seine Verbindung
mit dem
Diensteanbieter
jederzeit
abbrechen kann,
2. die
anfallenden
personenbezogenen
Daten über den
Ablauf des
Zugriffs oder
der sonstigen
Nutzung
unmittelbar nach
deren Beendigung
gelöscht oder
gesperrt werden
können,
3. der Nutzer
Mediendienste
gegen
Kenntnisnahme
Dritter
geschützt in
Anspruch nehmen
kann,
4. die
personenbezogenen
Daten über die
Inanspruchnahme
verschiedener
Mediendienste
durch einen
Nutzer getrennt
verarbeitet
werden können,
5. Daten nach §
19 Abs. 3 nur
für
Abrechnungszwecke
und
6. Nutzerprofile
nach § 19 Abs. 4
nicht mit Daten
über den Träger
des Pseudonyms
zusammengeführt
werden können.
An die Stelle
der Löschung
nach Nummer 2
tritt eine
Sperrung, soweit
einer Löschung
gesetzliche,
satzungsmäßige
oder
vertragliche
Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen.
(5) Die
Weitervermittlung
zu einem anderen
Diensteanbieter
ist dem Nutzer
anzuzeigen.
(6) Der
Diensteanbieter
hat dem Nutzer
die
Inanspruchnahme
von
Mediendiensten
und ihre
Bezahlung anonym
oder unter
Pseudonym zu
ermöglichen,
soweit dies
technisch
möglich und
zumutbar ist.
Der Nutzer ist
über diese
Möglichkeit zu
informieren.
§ 19
Bestands-,
Nutzungs- und
Abrechnungsdaten
(1) Der
Diensteanbieter
darf
personenbezogene
Daten eines
Nutzers ohne
dessen
Einwilligung nur
erheben,
verarbeiten und
nutzen, soweit
sie für die
Begründung,
inhaltliche
Ausgestaltung
oder Änderung
eines
Vertragsverhältnisses
mit ihm über die
Nutzung von
Mediendiensten
erforderlich
sind
(Bestandsdaten).
Nach Maßgabe der
hierfür
geltenden
Bestimmungen
darf der
Diensteanbieter
Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte für
Zwecke der
Strafverfolgung
erteilen.
(2) Der
Diensteanbieter
darf
personenbezogene
Daten eines
Nutzers ohne
dessen
Einwilligung nur
erheben,
verarbeiten und
nutzen, soweit
dies
erforderlich
ist, um die
Inanspruchnahme
von
Mediendiensten
zu ermöglichen
und abzurechnen
(Nutzungsdaten).
Nutzungsdaten
sind
insbesondere
a) Merkmale zur
Identifikation
des Nutzers,
b) Angaben über
Beginn und Ende
sowie über den
Umfang der
jeweiligen
Nutzung und
c) Angaben über
die vom Nutzer
in Anspruch
genommenen
Mediendienste.
(3) Der
Diensteanbieter
darf
Nutzungsdaten
eines Nutzers
über die
Inanspruchnahme
verschiedener
Mediendienste
zusammenführen,
soweit dies für
Abrechnungszwecke
mit dem Nutzer
erforderlich
ist.
(4) Der
Diensteanbieter
darf aus
Nutzungsdaten
für Zwecke der
Werbung, der
Marktforschung
oder zur
bedarfsgerechten
Gestaltung der
Mediendienste
Nutzungsprofile
bei Verwendung
von Pseudonymen
erstellen,
sofern der
Nutzer dem nicht
widerspricht.
Der
Diensteanbieter
hat den Nutzer
auf sein
Widerspruchsrecht
im Rahmen der
Unterrichtung
nach § 18 Abs. 1
hinzuweisen.
Diese
Nutzungsprofile
dürfen nicht mit
Daten über den
Träger des
Pseudonyms
zusammengeführt
werden.
(5) Der
Diensteanbieter
darf
Nutzungsdaten
über das Ende
des
Nutzungsvorgangs
hinaus
verarbeiten und
nutzen, soweit
sie für Zwecke
der Abrechnung
mit dem Nutzer
erforderlich
sind
(Abrechnungsdaten).
Zur Erfüllung
bestehender
gesetzlicher
satzungsmäßiger
oder
vertraglicher
Aufbewahrungsfristen
darf der
Diensteanbieter
die Daten
sperren.
(6) Der
Diensteanbieter
darf an andere
Diensteanbieter
oder Dritte
Abrechnungsdaten
übermitteln,
soweit dies zur
Ermittlung des
Entgelts und zur
Abrechnung mit
dem Nutzer
erforderlich
ist. Hat der
Diensteanbieter
mit einem
Dritten einen
Vertrag über den
Einzug des
Entgelts
geschlossen, so
darf er diesem
Dritten
Abrechnungsdaten
übermitteln,
soweit es für
diesen Zweck
erforderlich
ist. Handelt es
sich dabei um
Daten, die beim
Diensteanbieter
auch dem
Fernmeldegeheimnis
unterliegen, ist
der Dritte zur
Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten.
Zum Zwecke der
Marktforschung
anderer
Diensteanbieter
dürfen
anonymisierte
Nutzungsdaten
übermittelt
werden. Nach
Maßgabe der
hierfür
geltenden
Bestimmungen
darf der
Diensteanbieter
Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte für
Zwecke der
Strafverfolgung
erteilen.
(7) Die
Abrechnung über
die
Inanspruchnahme
von
Mediendiensten
darf Anbieter,
Zeitpunkt,
Dauer, Art,
Inhalt und
Häufigkeit
bestimmter von
einem Nutzer in
Anspruch
genommener
Mediendienste
nicht erkennen
lassen, es sei
denn, der Nutzer
verlangt einen
Einzelnachweis.
(8) Der
Diensteanbieter
darf
Abrechnungsdaten,
die für die
Erstellung von
Einzelnachweisen
über die
Inanspruchnahme
bestimmter
Angebote auf
Verlangen des
Nutzers
verarbeitet
werden,
höchstens bis
zum Ablauf des
sechsten Monats
nach Versendung
der Rechnung
speichern.
Werden gegen die
Entgeltforderung
innerhalb dieser
Frist
Einwendungen
erhoben oder
diese trotz
Zahlungsaufforderung
nicht beglichen,
dürfen die
Abrechnungsdaten
aufbewahrt
werden, bis die
Einwendungen
abschließend
geklärt sind
oder die
Entgeltforderung
beglichen ist.
(9) Liegen dem
Diensteanbieter
zu
dokumentierende
tatsächliche
Anhaltspunkte
vor, dass seine
Dienste von
bestimmten
Nutzern in der
Absicht in
Anspruch
genommen werden,
das Entgelt
nicht oder nicht
vollständig zu
entrichten, darf
er die
personenbezogenen
Daten dieser
Nutzer über das
Ende des
Nutzungsvorgangs
sowie die in
Absatz 8
genannte
Speicherfrist
hinaus nur
verarbeiten,
nutzen und an
Dritte
übermitteln,
soweit dies zur
Durchsetzung
seiner Ansprüche
gegenüber dem
Nutzer
erforderlich
ist. Der
Diensteanbieter
hat die Daten
unverzüglich zu
löschen, wenn
die
Voraussetzungen
nach Satz 1
nicht mehr
vorliegen oder
die Daten für
die
Rechtsverfolgung
nicht mehr
benötigt werden.
Der betroffene
Nutzer ist zu
unterrichten,
sobald dies ohne
Gefährdung des
mit den
Maßnahmen
verfolgten
Zweckes möglich
ist.
§ 20
Auskunftsrecht
des Nutzers
(1) Der
Diensteanbieter
hat dem Nutzer
auf Verlangen
unentgeltlich
und unverzüglich
Auskunft über
die zu seiner
Person oder zu
seinem Pseudonym
gespeicherten
Daten zu
erteilen. Die
Auskunft kann
auf Verlangen
des Nutzers auch
elektronisch
erteilt werden.
(2) Führt die
journalistisch-redaktionelle
Verwendung
personenbezogener
Daten zur
Verbreitung von
Gegendarstellungen
des Betroffenen
oder zu
Verpflichtungserklärungen,
Verfügungen oder
Urteilen über
die Unterlassung
der Verbreitung
oder über den
Widerruf des
Inhalts der
Daten, sind
diese
Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen
oder Widerrufe
zu den
gespeicherten
Daten zu nehmen
und dort für
dieselbe
Zeitdauer
aufzubewahren
wie die Daten
selbst sowie bei
einer
Übermittlung der
Daten gemeinsam
mit diesen zu
übermitteln.
(3) Werden über
Angebote
personenbezogene
Daten von einem
Diensteanbieter
ausschließlich
zu eigenen
journalistisch
redaktionellen
Zwecken
verarbeitet und
wird der Nutzer
dadurch in
seinen
schutzwürdigen
Interessen
beeinträchtigt,
kann er Auskunft
über die
zugrundeliegenden,
zu seiner Person
gespeicherten
Daten verlangen.
Die Auskunft
kann nach
Abwägung der
schutzwürdigen
Interessen der
Beteiligten
verweigert
werden, soweit
durch die
Mitteilung die
journalistische
Aufgabe des
Diensteanbieters
durch
Ausforschung des
Informationsbestandes
beeinträchtigt
würde oder aus
den Daten
1. auf Personen,
die bei der
Vorbereitung,
Herstellung oder
Verbreitung
mitgewirkt
haben, oder
2. auf die
Person des
Einsenders oder
des
Gewährsträgers
von Beiträgen,
Unterlagen und
Mitteilungen für
den
redaktionellen
Teil geschlossen
werden kann.
Der Nutzer kann
die Berichtigung
unrichtiger
Daten oder die
Hinzufügung
einer eigenen
Darstellung von
angemessenem
Umfang
verlangen. Für
die Aufbewahrung
und Übermittlung
gilt Absatz 2
entsprechend.
§ 21
Datenschutz-Audit
Zur Verbesserung
von Datenschutz
und
Datensicherheit
können
Diensteanbieter
ihr
Datenschutzkonzept
sowie ihre
technischen
Einrichtungen
durch
unabhängige und
zugelassene
Gutachter prüfen
und bewerten
sowie das
Ergebnis der
Prüfung
veröffentlichen
lassen. Die
näheren
Anforderungen an
die Prüfung und
Bewertung, das
Verfahren sowie
die Auswahl und
Zulassung der
Gutachter werden
durch besonderes
Gesetz geregelt.
IV.
ABSCHNITT
AUFSICHT
§ 22
Aufsicht
(1) Die nach den
allgemeinen
Datenschutzgesetzen
des Bundes und
der Länder
zuständigen
Kontrollbehörden
überwachen für
ihren Bereich
die Einhaltung
der Bestimmungen
nach §§ 16 bis
20. Die
Einhaltung der
übrigen
Bestimmungen
dieses
Staatsvertrages
wird durch eine
nach Landesrecht
bestimmte
Aufsichtsbehörde
überwacht.
(2) Stellt die
jeweils
zuständige
Aufsichtsbehörde
nach Absatz 1
einen Verstoß
gegen die
Bestimmungen
dieses
Staatsvertrages
mit Ausnahme der
§ 10 Abs. 3, §
11 Abs. 2 und 3,
§§ 14, 16 bis 20
fest, trifft sie
die zur
Beseitigung des
Verstoßes
erforderlichen
Maßnahmen
gegenüber dem
Diensteanbieter.
Sie kann
insbesondere
Angebote
untersagen und
deren Sperrung
anordnen. Die
Untersagung darf
nicht erfolgen,
wenn die
Maßnahme außer
Verhältnis zur
Bedeutung des
Angebots für den
Diensteanbieter
und die
Allgemeinheit
steht. Eine
Untersagung darf
nur erfolgen,
wenn ihr Zweck
nicht in anderer
Weise erreicht
werden kann. Die
Untersagung ist,
soweit ihr Zweck
dadurch erreicht
werden kann, auf
bestimmte Arten
und Teile von
Angeboten oder
zeitlich zu
beschränken.
(3) Erweisen
sich Maßnahmen
gegenüber dem
Verantwortlichen
nach § 6 Abs. 1
als nicht
durchführbar
oder nicht
erfolgversprechend,
können Maßnahmen
zur Sperrung von
Angeboten nach
Absatz 2 auch
gegen den
Diensteanbieter
von fremden
Inhalten nach
den §§ 7 bis 9
gerichtet
werden, sofern
eine Sperrung
technisch
möglich und
zumutbar ist. §
6 Abs. 2 Satz 2
bleibt
unberührt.
(4) Wird durch
ein Angebot in
Rechte Dritter
eingegriffen und
ist für den
Dritten
hiergegen der
Rechtsweg
eröffnet, sollen
Anordnungen der
Aufsichtsbehörde
im Sinne von
Absatz 2 nur
erfolgen, wenn
dies aus Gründen
des Gemeinwohls
geboten ist.
(5) Für den
Vollzug dieses
Abschnitts ist
die
Aufsichtsbehörde
des Landes
zuständig, in
dem der
betroffene
Diensteanbieter
seinen Sitz,
Wohnsitz oder in
Ermangelung
dessen seinen
ständigen
Aufenthalt hat.
Ergibt sich
danach keine
Zuständigkeit,
so ist diejenige
Aufsichtsbehörde
zuständig, in
deren Bezirk der
Anlass für die
Amtshandlung
hervortritt.
(6) Der Abruf
von Angeboten im
Rahmen der
Aufsicht ist
unentgeltlich.
Diensteanbieter
haben dies
sicherzustellen.
Der
Diensteanbieter
darf seine
Angebote nicht
gegen den Abruf
durch die
zuständige
Aufsichtsbehörde
sperren.
§ 23
Revision zum
Bundesverwaltungsgericht
In einem
gerichtlichen
Verfahren kann
die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht
auch darauf
gestützt werden,
dass das
angefochtene
Urteil auf der
Verletzung der
Bestimmungen
dieses
Staatsvertrages
beruhe.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig
handelt, wer
vorsätzlich oder
fahrlässig,
1. entgegen § 10
Abs. 1 den Namen
oder die
Anschrift und
bei juristischen
Personen den
Namen oder die
Anschrift des
Vertretungsberechtigten
nicht oder nicht
richtig angibt,
2. entgegen § 10
Abs. 2 eine
Information
nicht, nicht
richtig oder
nicht
vollständig
verfügbar hält
3. entgegen § 10
Abs. 3 als
Diensteanbieter
von
journalistisch-redaktionell
gestalteten
Angeboten einen
Verantwortlichen
nicht oder nicht
richtig angibt,
4. entgegen § 17
Abs. 4 die
Erbringung von
Mediendiensten
von einer
Einwilligung des
Nutzers in eine
Verarbeitung
oder Nutzung
seiner Daten für
andere Zwecke
abhängig macht,
5. entgegen § 18
Abs. 1 Sätze 1
oder 2 und § 19
Abs. 4 Satz 2
den Nutzer
nicht, nicht
richtig, nicht
vollständig oder
nicht
rechtzeitig
unterrichtet,
6. entgegen § 18
Abs. 2 oder 4
Satz 1 Nr. 1 bis
5 einer dort
genannten
Pflicht zur
Sicherstellung
nicht oder nicht
richtig
nachkommt,
7. entgegen § 19
personenbezogene
Daten erhebt,
verarbeitet,
nutzt oder nicht
löscht,
8. entgegen § 19
Abs. 4 Satz 3
ein
Nutzungsprofil
mit Daten über
den Träger des
Pseudonyms
zusammenführt,
9. entgegen
einer Anordnung
durch die
zuständige
Aufsichtsbehörde
nach § 22 Abs. 2
Satz 2 und Abs.
3 ein Angebot
nicht sperrt,
10. entgegen §
22 Abs. 6 Satz 3
Angebote gegen
den Abruf durch
die zuständige
Aufsichtsbehörde
sperrt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit
kann mit einer
Geldbuße bis zu
250.000,-- Euro,
in den Fällen
des Absatzes 1
Nr. 1 bis 8 mit
einer Geldbuße
bis zu 50.000,--
Euro, geahndet
werden.
(3) Die
Verfolgung der
der in Absatz 1
genannten
Ordnungswidrigkeiten
verjährt in
sechs Monaten.
V.
ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 25
Geltungsdauer,
Kündigung
Dieser
Staatsvertrag
gilt für
unbestimmte
Zeit. Er kann
von jedem der
vertragsschließenden
Länder zum
Schluss des
Kalenderjahres
mit einer Frist
von einem Jahr
gekündigt
werden. Die
Kündigung kann
erstmals zum 31.
Dezember 2006
erfolgen. Wird
der
Staatsvertrag zu
diesem Zeitpunkt
nicht gekündigt,
kann die
Kündigung mit
gleicher Frist
jeweils zu einem
zwei Jahre
späteren
Zeitpunkt
erfolgen. Die
Kündigung ist
gegenüber dem
Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu
erklären. Die
Kündigung eines
Landes lässt das
Vertragsverhältnis
unter den
übrigen Ländern
unberührt,
jedoch kann
jedes der
übrigen Länder
das
Vertragsverhältnis
binnen einer
Frist von drei
Monaten nach
Eingang der
Kündigungserklärung
zum gleichen
Zeitpunkt
kündigen.
§ 26
Notifizierung
Änderungen
dieses
Staatsvertrages
unterliegen der
Notifizierungspflicht
gemäß der
Richtlinie
98/48/EG des
Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
20. Juli 1998
zur Änderung der
Richtlinie
98/34/EG über
ein
Informationsverfahren
auf dem Gebiet
der Normen und
technischen
Vorschriften.
§ 27
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Dieser
Staatsvertrag
tritt am 1. Juli
2002 in Kraft.
Sind bis zum 30.
Juni 2002 nicht
alle
Ratifikationsurkunden
bei der Staats-
oder
Senatskanzlei
des Vorsitzenden
der
Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird
der
Staatsvertrag
gegenstandslos.
(2) Wird im
Teledienstegesetz
nicht
klargestellt,
dass
Mediendienste im
Sinne dieses
Staatsvertrages
vom
Anwendungsbereich
des
Teledienstegesetzes
ausgenommen
sind, wird § 2
Abs. 1 Satz 3
gegenstandslos.
(3) Mit
Inkrafttreten
dieses
Staatsvertrages
tritt der
Bildschirmtextstaatsvertrag
vom 31. August
1991 außer
Kraft.